Vereinssatzung
VOICE – Bundesverband
der IT Anwender e.V.
Präambel
VOICE – Bundesverband der IT-Anwender e.V. (VOICE), bietet seinen Mitgliedern und Partnern als Dienstleister eine kompetente, dynamische und flexible Plattform, die es ihnen ermöglicht, sich untereinander auszutauschen und in einem Netzwerk von IT-Verantwortlichen zusammenzuarbeiten.
VOICE versteht sich als netzwerkendes Gremium, das die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Anbietern und Anbieterverbänden und Regierungen gebündelt vertritt.
Die Mitglieder von VOICE sind Anwender von IT vertreten durch den gesamtverantwortlichen IT-Entscheidungsträger. VOICE – Bundesverband der IT-Anwender e.V. stellt ein Forum dar, über das die Interessen der Mitglieder international kohärent vertreten werden. Er gestaltet den Dialog mit der Öffentlichkeit und ist Ansprechpartner für die Politik in allen Fragen rund um die Nutzung von IT.
Die unterzeichnenden Gründungsmitglieder errichten hiermit den Verein VOICE – Bundesverband der IT-Anwender e.V. und geben dem Verein die folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
VOICE – Bundesverband der IT-Anwender
und führt durch die Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Zweck des Vereins ist die Koordination der Interessen seiner Mitglieder als IT-Anwender. Er versteht sich als Netzwerk seiner Mitglieder und bietet ihnen ein Forum zum fachlichen Austausch. Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch:
a. die Förderung und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten seiner Mitglieder, die Bildung einer kompetenten, dynamischen und flexiblen Plattform und als Dienstleister durch das Angebot geeigneter Services für seine Mitglieder und Partner;
b. die aktive Gestaltung des Dialogs mit der Öffentlichkeit als Ansprechpartner für die Politik, Medien und Gesellschaft in allen Fragen rund um die Nutzung von IT sowie die politische Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber Regierungen, Ministerien, Ämtern und Behörden;
c. die Vertretung der IT-Anwenderunternehmen gegenüber Lösungsanbietern, deren Verbänden und Organisationen sowie die Förderung des Austauschs dieser Organisationen mit Entscheidungsträgern im Markt;
d. Die Zusammenarbeit mit IT-Anwenderunternehmen und deren Verbänden im europäischen und internationalen Kontext;
e. die Positionierung und Gestaltung von Rahmenbedingungen für IT-Anwendungen für den erfolgreichen Einsatz von intelligenten und innovativen IT-Lösungen im Sinn der anwendenden Unternehmen;
f. die Kommunikation von relevanten Ergebnissen und Entscheidungen innerhalb des Vereins und gegenüber dem Markt.
(2) Der Verein darf sich an anderen juristischen Personen beteiligen, Gesellschaften gründen und Mitgliedschaften eingehen, sofern diese den Vereinszweck zu fördern geeignet sind.
(3) Der Verein ist selbstlos und überparteilich tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Vertreter
(1) Mitglieder des Vereins können nur IT-Anwender sein.
(2) Mitglieder, die natürliche Personen sind, müssen gesamtverantwortliche IT-Entscheidungsträger (CIO) in einem Unternehmen oder einer sonstigen Institution sein, sonstige Mitglieder („institutionelle Mitglieder“) können die Mitgliedschaftsrechte nur durch einen Vertreter ausüben, der diese Funktion ausübt.
(3) Institutionelle Mitglieder müssen ihren Vertreter im Sinne von Abs. (2) mit dem Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich benennen. Die benannte Person gilt so lange als Vertreter des institutionellen Mitglieds, bis die Vertretungsberechtigung von dem Mitglied, das sie benannt hat, gegenüber dem Präsidium schriftlich widerrufen wird oder der Vertreter gegenüber dem Präsidium schriftlich den Verzicht auf die weitere Vertretung des Mitglieds erklärt.
(4) Das Präsidium kann jederzeit den Nachweis verlangen, dass ein Mitglied oder der Vertreter eines Mitglieds die Kriterien für die Mitgliedschaft nach Abs. (1) erfüllt.
§ 4 Aufnahme als Mitglied
(1) Die Aufnahme als Mitglied setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Präsidium voraus. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme. Eine Delegation dieser Aufgabe ist möglich. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim Präsidium einzulegen. Das Präsidium entscheidet über die Beschwerde nach entsprechender Anhörung/Stellungnahme des Antragsstellers.
§ 5 Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Wenn eine natürliche Person, die Mitglied ist, von einem institutionellen Mitglied als Vertreter benannt wird, ruht die Mitgliedschaft der natürlichen Person so lange, wie sie Vertreter ist.
(2) Während des Ruhens der Mitgliedschaft müssen keine Mitgliedsbeiträge bezahlt werden. Vorausentrichtete Beiträge können auf Antrag anteilig erstattet werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Erreichung seiner Ziele durch ihre aktive Mitwirkung bei der Erarbeitung von Inhalten, statistischen Kennzahlen sowie jeglichen weiteren Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks, die zur Förderung der gemeinsamen Interessen dienen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die durch den Verein entwickelten und angebotenen Dienstleistungen im Rahmen der durch den Verein jeweils festzulegenden Nutzungsbedingungen in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich im Übrigen zur Vertraulichkeit im Umgang mit vertraulichen Dokumenten, Arbeitsergebnissen des Vereins, seiner Gremien und Foren sowie sämtlichen internen Informationen über andere Mitglieder. Diese Verpflichtung hat über die Beendigung der Mitgliedschaft hinaus Bestand.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod der natürlichen Person, die eine persönliche Mitgliedschaft erworben hat;
b. mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person, die institutionelles Mitglied ist oder, falls das institutionelle Mitglied keine juristische Person ist, mit der Auflösung.;
c. durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden kann; er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig; eine Erstattung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht;
d. durch förmlichen Ausschluss; das Präsidium kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dem Verein einen Schaden zufügt, aus dem Verein ausschließen; vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Präsidium zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen;
e. durch Ausschluss mangels Interesses, der ebenfalls durch Beschluss des Präsidiums ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung trotz zweimaliger Mahnung fällige Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet worden sind; ein Ausschluss mangels Interesses darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist; über den Ausschluss mangels Interesses ist das Mitglied zu informieren.
f. durch Ausschluss aufgrund widerstreitender Interessen, z.B. wenn ein Mitglied zugleich als Anwenderunternehmen zugleich und Lösungsanbieter tätig wird; das Präsidium kann den Ausschluss beschließen, wenn es durch die Interessenkollision die Interessen des Vereins als gefährdet ansieht.
(2) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit in der Mitglieds- und Beitragsordnung geregelt sind.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. das Präsidium,
c. der Vorstand und
d. die Geschäftsführung.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das nächste bzw. laufende Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums; Entlastung des Präsidiums;
b. Verabschiedung der Beitragsordnung,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums;
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal des Kalenderjahres, statt. Sie wird nach Ermessen des Präsidiums als reale Mitgliederversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung und der Art der Durchführung (real oder virtuell) einberufen. Die Einladung ist an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich (elektronisch) bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse) zu richten.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung in Textform beim Präsidium beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
(4) Virtuelle Mitgliederversammlungen werden im Wege der elektronischen Kommunikation (nur für Mitglieder zugänglicher Chatroom oder Video- oder Telefonkonferenz) durchgeführt.
(5) Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Schriftform (postalische oder elektronisch) unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Präsidiums oder vertretungsweise durch einen seiner Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(2) Mitglieder, die natürliche Personen sind, oder Vertreter von institutionellen Mitgliedern können sich durch ein anderes Mitglied oder einen anderen Vertreter eines institutionellen Mitglieds bei der Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Jeder Stimmrechtsvertreter darf jedoch nur ein weiteres Mitglied vertreten; er bedarf einer schriftlichen Vollmacht.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Form der Abstimmung entscheidet ebenfalls der Versammlungsleiter.
(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der teilnehmenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
§ 13 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus mindestens drei und höchstens aus zehn Mitgliedern.
(2) Die Zusammensetzung des Präsidiums soll jede der vertretenden Gruppen der Mitglieder als Anwenderunternehmen in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigen. Die Wahlvorschläge an die Mitgliederversammlung sollen daher Auskunft geben, ob das sich zur Wahl stellende Mitglied die Gruppe der mittelständischen oder großen Unternehmen vertreten möchte. Wählbar sind nur natürliche Personen, die entweder selbst Mitglied sind oder ein institutionelles Mitglied vertreten.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen in der Reihenfolge der Höchstzahlen. Bei Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern für diese Wahlstelle. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt nach Ende seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.
(4) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei stellvertretende Vorsitzende. Das Präsidium kann weitere Präsidiumsmitglieder mit beratender Stimme längstens bis zur Neuwahl eines Präsidiums kooptieren.
(5) Das Präsidium ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen sowie Einberufung der Mitgliederversammlungen;
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern diese nicht einem anderen Organ des Vereins obliegt;
c. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
d. Abschluss und Kündigungen von Dienst-, Arbeitsverträgen und Beraterverträgen;
e. Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern.
(6) Das Präsidium tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Leitung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen seiner Stellvertreter. Über die Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll zu fertigen. Der Leiter der Sitzung kann hierzu einen Protokollführer bestimmen. Präsidiumsmitglieder dürfen an Beschlüssen nicht mitwirken, soweit die zur Abstimmung stehende Angelegenheit sie persönlich berührt.
(7) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb des Präsidiums definiert werden.
§ 14 Vorstand und Vertretungsbefugnis
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden des Präsidiums (Vorsitzender des Vorstands) und seinen Stellvertretern.
(2) Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinsam den Verein.
§ 15 Geschäftsführung
(1) Das Präsidium wird ermächtigt, eine hauptamtliche Geschäftsführung für den Verein einzustellen. Diese leitet in Absprache mit dem Präsidium die Geschäfte des Vereins.
(2) Die Aufgaben, Rollen und die Zusammenarbeit des Präsidiums mit der Geschäftsführung werden im Rahmen einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung konkretisiert.
(3) Der Geschäftsführung darf vom Vorstand Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins erteilt werden.
(4) Es ist Aufgabe der Geschäftsführung, in Abstimmung mit dem Präsidium die Services zu definieren.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung.
(3) Der Rechenschaftsbericht und die Rechnungslegung sind alljährlich durch die Kassenprüfer zu prüfen.
§ 17 Beirat, Fachgremien
(1) Das Präsidium kann Beiräte oder Fachgremien bilden, zu denen auch Personen hinzugezogen werden können, die nicht Mitglieder des Vereins oder Vertreter institutioneller Mitglieder sind.
(2) Das Präsidium kann den Mitgliedern solcher Gremien oder einzelnen Personen, die nicht Mitglied oder Vertreter eines institutionellen Mitglieds sind, die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, an Präsidiumssitzungen oder sonstigen vereinsinternen Zusammenkünften gestatten.
§ 18 Auflösung des Vereins und Auseinandersetzung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird diese Quote nicht erreicht, so ist eine erneut einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der teilnehmenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
(3) In dem Auflösungsbeschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums über die Verwendung des Vereinsvermögens, das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibt.
§ 19 Gründungsdatum
Der Verein ist am 15. November 2011 gegründet worden.