Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungsverträge der VOICE e.V.

Stand 01.03.2020

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Dienstleistungsverträge zwischen einem Unternehmen und dem VOICE – Bundesverband der IT-Anwender e.V. (im Folgenden kurz „VOICE“) über die Erbringung oder Nutzung von Netzwerk-Dienstleistungen.

2 Leistungen

2.1 VOICE erbringt die im Dienstleistungsvertrag mit dem Unternehmen vereinbarten Leistungen („Services“) gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
2.2 Inhalt und Umfang der vereinbarten Services ergeben sich aus den Vereinbarungen im Dienstleistungsvertrag.
2.3 VOICE ist berechtigt, für die zu erbringenden Services andere Dienstleister als Subunternehmer einzuschalten.
2.4 Für die Erstellung der Dokumentation werden die Ergebnisse der VOICE – Services und Veranstaltungen, z.B. der Jahrestagung sowie Zusammenfassungen der Vorträge u.a. anhand von Fotos und Video-Aufnahmen dokumentiert. Mit deren Aufnahme und Verwendung, ausschließlich für die Verwendung durch VOICE e.V., erklären sich die Teilnehmer
einverstanden.

3 Zustimmung zur Aufnahme
in „Liste der Unternehmen im Netzwerk“

Das Unternehmen stimmt zu, dass es namentlich in die öffentliche Liste der Unternehmen im Netzwerk aufgenommen wird und VOICE diese Liste einschließlich der Firma des Unternehmens öffentlich bekannt macht.

4 Nutzung der VOICE Community-Plattform

4.1 Mit dem Abschluss des Dienstleistungsvertrages wird dem Unternehmen die Möglichkeit zur Nutzung der VOICE Community-Plattform, für die durch das Unternehmen benannten Nutzer, im vereinbarten Umfang eingeräumt.
4.2 Voraussetzung für die Nutzung der VOICE Community-Plattform ist jedoch, dass diese Nutzer sich mit den jeweils aktuellen, für die Nutzung der VOICE Community-Plattform bestehenden Nutzungsbedingungen einverstanden erklären. Die Nutzungsbedingungen der VOICE Community-Plattform können unter der URL „http://community.voice-ev.org“ oder unter URL “https://www.microsoft.com/de-de/servicesagreement” eingesehen werden.

5 Laufzeit und Kündigung des Vertrages,
Kündigung von einzelnen Dienstleistungen

5.1 Der Dienstleistungsvertrag beginnt mit Vertragsschluss und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
5.2 Der Dienstleistungsvertrag kann insgesamt von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird der Dienstleistungsvertrag erst innerhalb der letzten sechs Monate eines Kalenderjahres abgeschlossen, kann der Dienstleistungsvertrag erstmals zum Ende des folgenden Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden.
5.3 Wird der Dienstleistungsvertrag entsprechend Ziffer 5.2 insgesamt gekündigt, so enden mit dem Ende des Dienstleistungsvertrages auch sämtliche vereinbarten Services.
5.4 Beiden Parteien bleibt jedoch vorbehalten, sofern mehrere separate Services einzeln im Dienstleistungsvertrag vereinbart wurden, auch nur einzelne der vereinbarten Services mit den gleichen Fristen wie in Ziffer 5.2 aufgeführt zu kündigen. In diesem Fall wird der Dienstleistungsvertrag mit den verbleibenden, nicht gekündigten Services fortgesetzt.
Wurden Services nicht einzeln, sondern mehrere Services über ein Bundle beauftragt, so kann nur das beauftragte Bundle insgesamt gekündigt werden.
5.5 Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben von vorstehender Regelung unberührt.
5.6 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

6 Vertreter des Unternehmens

6.1 Das Unternehmen benennt einen Vertreter, der eine leitende Position als gesamtverantwortlicher IT-Entscheidungsträger (CIO) in dem Unternehmen ausübt.
6.2 Der jeweilige benannte Vertreter repräsentiert das Unternehmen im Netzwerk und ist der zentrale Ansprechpartner für die Nutzung des Netzwerks durch sein Unternehmen und entsprechende Mitarbeiter.
6.3 Sofern für einzelne Services andere Mitarbeiter des Unternehmens benannt oder berechtigt werden, z.B. die Teilnehmer in Special Interest Groups oder für die Nutzung der Community-Plattform, so werden diese Teilnehmer durch den benannten Vertreter gegenüber VOICE verbindlich bekannt gegeben.
6.4 Verändert der benannte Ansprechpartner im Unternehmen seine Position oder scheidet er aus dem Unternehmen aus, so benennt das Unternehmen einen Nachfolger im Sinne von vorstehender Ziffer 6.1.

7 Vergütung, Zahlungsvereinbarungen, Vergütungsanpassung

7.1 Das Unternehmen hat an VOICE die im Dienstleistungsvertrag vereinbarte Vergütung jeweils im Voraus zu zahlen.
7.2 Alle Preisangaben verstehen sich, sofern im Einzelfall nicht abweichend angegeben, zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer.
7.3 Ist eine jährliche Vergütung vereinbart, so ist diese im ersten Jahr der Vertragslaufzeit entsprechend im Voraus zu zahlen. Bei einem Abschluss nach dem 30.06., wird die Vergütung für das laufende Jahr anteilig, wie im Servicevertrag beschrieben, in Rechnung gestellt. Anschließend ist eine vereinbarte jährliche Vergütung jeweils zu Beginn eines
Kalenderjahres zu zahlen.
7.4 VOICE ist berechtigt, eine vereinbarte Vergütung einmal jährlich während der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages zu überprüfen und mit Wirkung für die nächste Vertragslaufzeit anzupassen. Eine Anpassung der Vergütung wird dem Unternehmen spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Vertragslaufzeit, somit bis zum 31.10. eines
Kalenderjahres, mitgeteilt. Wird der Preis für einen einzelnen Service oder ein Bundle, welches das Unternehmen beauftragt hat, erhöht, so ist das Unternehmen berechtigt, nach Mitteilung der Preiserhöhung diesen Service oder dieses Bundle bis zum 30.11. des Jahres für die nächste Vertragslaufzeit zu kündigen.

8 Leistungsstörungen

8.1 Werden die beauftragten Leistungen durch VOICE nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat VOICE dies zu vertreten, so ist VOICE zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Nacherfüllung meint dabei die vertragsgemäße Erbringung der beauftragten Leistung nach Wahl von VOICE durch erneute Leistung oder Nachbesserung bzw. Änderung der bereits erbrachten Leistung.
8.2 Innerhalb der angemessenen Frist zur Nacherfüllung steht VOICE dabei die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
8.3 Voraussetzung für eine Nacherfüllung durch VOICE ist eine schriftliche Rüge durch das Unternehmen unter Beschreibung und Nachweis der nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung.
8.4 Eine Nacherfüllung ist ausgeschlossen, sofern diese nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der Abweichung von der vereinbarten Leistung, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
8.5 Erst wenn VOICE die vertragsgemäße Erbringung der beauftragten Leistungen aus von VOICE zu vertretenden Gründen auch innerhalb der angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt, ist das Unternehmen berechtigt, die betroffene Leistung mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder die vereinbarte Vergütung entsprechend zu
mindern und daneben Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen vorbehaltlich Ziffer 9 geltend zu machen. Kündigt das Unternehmen diesen Vertrag, so hat VOICE Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütungspflicht entfällt jedoch für solche Leistungen, die nachweislich durch das Unternehmen nicht nutzbar sind.

9 Haftung

9.1 VOICE haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe nur für Schäden, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von VOICE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters beruhen, für Schäden, die VOICE oder ein Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter von VOICE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit (im Sinne von § 443 BGB).
9.2 Die Haftung von VOICE bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflichten ist, wenn keiner der in Ziffer 9.1 aufgeführten Fälle vorliegt, auf den vertragstypischen, bei Abschluss des Vertrages vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3 Jede weitere Haftung von VOICE auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt jedoch unberührt.

10 Höhere Gewalt

Außer für die Pflicht zur Zahlung einer vereinbarten Vergütung ist jede Partei von Ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange ihr die Leistung aufgrund Arbeitsstreik, Feuer, Überschwemmung, behördlichen Anordnungen, Terror oder einer anderen, nicht im Einflussbereich der betreffenden Partei liegenden Ursache nicht möglich ist und dies durch die betreffende Partei nicht schuldhaft verursacht wurde.

11 Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
11.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch, in diesem Fall die betreffende unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine
derartige Bestimmung zu schließen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Dienstleistungsvertrag ist Berlin, Deutschland.